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§ 42i PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen

§ 42i.

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 31. März 2019 für die Bediensteten der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) an den Bundesdienststellen der Landespolizeidirektionen eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40216065

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