vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42h PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

§ 42h.

(1) Die Wahl des Personalvertretungsorgans, welches beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost) in seiner ab 1. November 2019 bestehenden Struktur einzurichten ist, erfolgt im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahl 2019. Für die Durchführung dieser Wahl gilt die Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit der Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) § 24a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss vom zuständigen Fachausschuss in sinngemäßer Anwendung der §§ 16 ff zu bestellen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40216064

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)