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§ 160 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

FÜNFTER TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I

Übergangsbestimmungen

1. UNTERABSCHNITT

Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung

§ 160.

(1) Personen, die am 30. Juni 1967 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten pflichtversichert waren, nach den Vorschriften des Ersten Teiles aber nicht mehr in der Krankenversicherung versichert wären, bleiben versichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgebend gewesenen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Desgleichen sind Hinterbliebene versichert, die nach solchen Personen eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 8 oder 13 bezeichneten Art erhalten, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.

(2) Gruppen von Dienstnehmern gesetzlicher beruflicher Vertretungen sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, die nach den am 30. Juni 1967 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten in diese Versicherung einbezogen waren, gelten mit dem 1. Juli 1967 als gemäß § 4 in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095662

alte Dokumentnummer

N6196749232L

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