VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT I
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Verwaltungskörper
§ 130.
Die Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden kurz: „Versicherungsanstalt“) obliegt den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind
- 1. der Verwaltungsrat,
- 2. die Hauptversammlung und
- 3. die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40211599
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