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§ 129 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

ABSCHNITT IV

Verfahren

§ 129.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. 1. über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;
  2. 2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

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