Ersatzleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz
§ 122.
(1) Dem Träger der Sozialhilfe gebührt Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen
- 1. der Krankheit oder Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet,
- 2. des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet.
- 1. Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
- 2. Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung;
- 3. Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.
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