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§ 110 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Witwen(Witwer)beihilfe

§ 110.

(1) Hat die Witwe (der Witwer) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so ist ihr (ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz bezogen hat, nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu gewähren.

(3) § 114 ist entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe, Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095596

alte Dokumentnummer

N6196749166L

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