Ausmaß des Ruhegenusses
§ 8
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um je 1.7 v. H. und für das fünfunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um 2.2 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
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