Ruhegenußfähige Beamtendienstzeit
§ 7
(1) Als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
- a) die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter – frühestens vom 1. Mai 1945 an – bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahn“ oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und
- b) sonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenußfähig anerkannt worden sind.
(2) Ob und inwieweit die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ruhegenußfähig ist, wird im Einzelfall bestimmt; fehlt ein bezüglicher Hinweis, dann ist diese Zeit ruhegenußfähig.
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