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§ 95f PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2022

Teuerungsausgleich

§ 95f.

(1) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40242815

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