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Artikel 16 Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1964

Artikel 16

(1) Jede der beiden Regierungen kann die Einsetzung einer Gemischten Kommission, bestehend aus höchstens fünf Delegierten eines jeden der vertragschließenden Teile, verlangen. Jede Delegation kann die erforderlichen Fachleute beiziehen.

(2) Die Gemischte Kommission befaßt sich mit der Beseitigung von Durchführungsschwierigkeiten, die durch das Sozialministerium und die Vermittlungsanstalt nicht überwunden werden konnten. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge den beiden Regierungen.

(3) Die Gemischte Kommission kann auch allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung türkischer Arbeitskräfte in Österreich behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls die aus der Prüfung hevorgegangenen Vorschläge den beiden Regierungen.

(4) Die Gemischte Kommission bestimmt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie tritt in Österreich oder in der Türkei zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40082149

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