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§ 91 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Aufforderung an den Richter

§ 91.

(1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet oder Umstände vorliegen, die die Vermutung begründen, daß der Richter die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.

(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

(3) Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten Richter, bezüglich der übrigen Richter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230471

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