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§ 89a RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

§ 89a.

(1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40220737

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