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§ 7 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Die nachweisliche Aufforderung nach Abs. 2 Z 4 ist ein Dienstauftrag und kein Bescheid.

Kündigung des Dienstverhältnisses

§ 7.

(1) Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Kündigungsgründe sind:

  1. 1. Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;
  2. 2. Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines halben Jahres oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen Ausbildungsdienstes;
  3. 3. Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;
  4. 4. Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse um zwei verschiedene Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
  5. 5. unbefriedigender Arbeitserfolg;
  6. 6. pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst.

(3) Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.

(4) Die oder der Bedienstete im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

  1. 1. einer Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a,
  2. 2. einer Pflegeteilzeit nach § 76e,
  3. 3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 63,
  4. 4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75f oder
  5. 5. einer Pflegefreistellung nach § 75c

(5) Wird die oder der Bedienstete während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(6) Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Die nachweisliche Aufforderung nach Abs. 2 Z 4 ist ein Dienstauftrag

und kein Bescheid.

Schlagworte

Sprengelrichter

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249634

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