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§ 8 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Dienstentlassung infolge Verurteilung

§ 8

Wird der Richteramtsanwärter zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu vollziehen.

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