Aufwandsentschädigung
§ 193
Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
- Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 36,3 €,
- alle übrigen Staatsanwälte 45,1 €.
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Aufwandsentschädigung
§ 193
Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
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