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§ 187 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 187

Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.

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