§ 2d.
Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2d.
Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)