Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt
§ 2a.
Soweit die Beurteilung der (weiteren) Dienstunfähigkeit nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 oder § 2b Abs. 3 oder 4 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40249269
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