vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 BThPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und Wiederantritt des Dienstes

§ 2.

(1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen lässt.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dienstunfähig ist.

(3) Ein Bundestheaterbediensteter ist dienstunfähig, wenn er unfähig geworden ist, seinen Dienstposten zu versehen und ihm kein seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechender und dem zuletzt bekleideten mindestens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen werden kann, den zu versehen er imstande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnte.

(4) Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Außerdem bedarf jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Genehmigung durch den Dienstgeber.

(5) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten oder, falls dieser nicht zur Verfügung steht, einen gleichwertigen Dienstposten sofort wieder anzutreten.

(6) Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 4 oder 5 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuss. Ebenso entfällt der Ruhegenuss während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuss ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40043463

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)