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§ 64a KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT XVIIIa

Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz

§ 64a.

(1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.

(2) Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente, Witwenzusatzrente, Witwerzusatzrente

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40067159

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