ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 62.
Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094356
alte Dokumentnummer
N6195711713A
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