ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
ABSCHNITT XVI.
Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.
§ 60.
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (§ 32) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094354
alte Dokumentnummer
N6195711711A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)