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§ 34 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT VII.

Hinterbliebenenrente.

§ 34.

Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094321

alte Dokumentnummer

N6195711678A

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