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§ 2 Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.1957

§ 2

Die Träger der Krankenversicherung haben nach Ablauf der im § 1 festgesetzten Frist die Aufzeichnungen unaufgefordert an den auf Grund der letzten eingetragenen Beschäftigung in der Pensionsversicherung sachlich zuständigen Träger der Pensionsversicherung einzusenden.

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