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§ 1 Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.1957

§ 1

Die Träger der Krankenversicherung haben die Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung erforderlich sind, vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, wenn sie nicht der Träger der Pensionsversicherung vorher abverlangt.

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