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§ 19a GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988; V: BGBl. Nr. 373/1973;

Erschwerniszulage

§ 19a.

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;

V: BGBl. Nr. 373/1973;

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274323

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