ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988; V: BGBl. Nr. 373/1973;
Erschwerniszulage
§ 19a.
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 373/1973;
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40274323
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
