vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52 RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

Steueraufsicht

§ 52

Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)