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§ 798 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024

§ 798.

(1) Die §§ 177 Abs. 1, 363 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft.

(2) Leidet der/die Versicherte am 1. März 2024 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2024 als Berufskrankheit gilt (Anlage 1, Lfd. Nr. 5.2.2., 5.2.3., 7.4.2. und 7.7.1.), oder ist er/sie vor dem 1. März 2024 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn/sie oder an seine/ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist. Die Leistungen sind frühestens ab 1. März 2024 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 28. Februar 2025 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40260729

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