vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 527 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Leistungen bei Berufskrankheiten.

§ 527.

Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an einer Krankheit, die erst auf Grund dieses Bundesgesetzes (Anlage 1) als Berufskrankheit anerkannt worden ist, so werden ihm die Leistungen der Unfallversicherung gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1952 eingetreten ist und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes gestellt wird. Rechtskräftige Entscheidungen stehen nicht entgegen. Die Leistungen werden frühestens vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094142

alte Dokumentnummer

N6195546132L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)