Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
§ 295.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der §§ 90, 95 und 96 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093820
alte Dokumentnummer
N6195545810L
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