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§ 222 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Leistungen der Pensionsversicherung.

§ 222.

(1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:

  1. 1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
  2. 2. aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
  1. a) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b),
  2. b) bei Invalidität die Invaliditätsrente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),
  3. c) bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271),
  4. d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253e, 270a);
  1. 3. aus dem Versicherungsfall des Todes
  1. a) die Hinterbliebenenrenten (§§ 257, 259, 270),
  2. b) die Abfindung (§§ 269, 270).

(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:

  1. 1. aus den Versicherungsfällen des Alters
  1. a) der Knappschaftssold (§ 275),
  2. b) die Knappschaftsaltersrente (§ 276),
  1. 2. aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
  1. a) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276f),
  2. b) bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftsrente (§ 277),
  3. c) bei Invalidität die Knappschaftsvollrente (§ 279),
  4. d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e);
  1. 3. aus dem Versicherungsfall des Todes
  1. a) die Hinterbliebenenrenten (§ 282),
  2. b) die Abfindung (§ 291);
  1. 5. aus einem der Versicherungsfälle nach Z. 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281).

(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.

(4) Stellen die Pensionsversicherungsträger nach § 367 Abs. 4 Z 1 fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach § 1 Abs. 1 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.

Schlagworte

Informationsangebot, Beratungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40191771

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