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§ 277 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5.

Knappschaftspension.

§ 277.

(1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn

  1. 1. die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
  2. 2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).

(2) § 254 Abs. 3 und § 256 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Knappschaftsvollpension, Invaliditätspension

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40147021

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