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Artikel XII ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Artikel XII

Einstellung der zusätzlichen Pensionsversicherung gemäß § 478 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat mit Ablauf des 31. Dezember 1972 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 die Durchführung einer zusätzlichen Pensionsversicherung einzustellen.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1972 Mitglieder der zusätzlichen Pensionsversicherung sind, sind die von ihnen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen; dem Dienstgeber sind die von ihm für diese Personen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen.

(3) Das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung hat im Eigentum der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu verbleiben; die zur Anlage verfügbaren Mittel sind zinsbringend anzulegen. Im Rechnungsabschluß ist das jeweilige Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung gesondert auszuweisen.

(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat ab 1. Jänner 1973 folgende Leistungen zu erbringen:

  1. a) die auf Grund der früheren Satzungsbestimmungen bescheidmäßig zuerkannten Pensionen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;
  2. b) die zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 gelegen ist, bisher gewährten laufenden Vorschüsse aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;
  3. c) Witwen- und Waisen-Zusatzpensionen, wenn der Bezieher einer gemäß lit. a oder lit. b gebührenden laufenden Invaliditäts- oder Alters-Zusatzpension nach dem 31. Dezember 1972 stirbt.

(5) Die gemäß Abs. 4 lit. b gewährten Vorschüsse haben ab 1. Jänner 1973 als endgültige Leistungen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung zu gelten. Ihre monatliche Höhe beträgt:

  1. a) bei den zu Alterspensionen (§§ 253, 253a, 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährten Zusatzpensionen 170 S,
  2. b) bei den zu Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährten Zusatzpensionen, wenn die Zahl der für die Leistungsbemessung anrechenbaren Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht mehr als 239 Versicherungsmonate beträgt70 S,
  1. c) bei den Witwen-Zusatzpensionen 50 S,
  2. d) bei jeder Waisen-Zusatzpension 30 S.

Die Pensionsbezieher sind von der Umwandlung der Vorschüsse in endgültig gebührende Leistungen zu benachrichtigen.

(6) Stirbt der Bezieher einer nach Abs. 4 lit. a oder b gezahlten Zusatzpension, so beträgt

  1. a) die Witwen-Zusatzpension 50 S,
  2. b) jede Waisen-Zusatzpension 30 S.

(7) Beziehern einer Witwen-Zusatzpension, die sich verehelichen, gebührt eine Abfindung in der Höhe des 28fachen der Witwen-Zusatzpension.

(8) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 26 Abs. 1 Z. 4 lit. c, 73 Abs. 6 des Abschnittes VI des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind bei Leistungen nach Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen kann, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezieher erfordern, einen Unterstützungsfonds der zusätzlichen Pensionsversicherung anlegen und diesem jährlich bis zu 1 v. H. der Erträgnisse des Vermögens der zusätzlichen Pensionsversicherung zuweisen. Bei der Verwendung der Mittel dieses Unterstützungsfonds ist im Sinne des § 84 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzugehen.

(10) Verbleibt nach dem Wegfall aller Leistungen der zusätzlichen Pensionsversicherung ein Vermögen, fließt es der gesetzlichen Pensionsversicherung zu. Reicht das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung zur Erbringung der Leistungen nicht aus, sind Mittel der gesetzlichen Pensionsversicherung heranzuziehen.

Schlagworte

Invaliditäts-Zusatzpension

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161040

alte Dokumentnummer

N6195546255L

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