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Artikel 7 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 7

  1. 1. Vorbehaltlich der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten ausschließlich auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen.
  2. 2. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
  3. 3. Die Aufsichtsbeamten haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine geeignete Ausbildung zu erhalten.

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