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Artikel 11 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 11

  1. 1. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Aufsichtsbeamten zu versorgen mit
  1. a) örtlichen, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen ausgestatteten und allen Beteiligten zugänglichen Amtsräumlichkeiten;
  2. b) den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Verkehrsmitteln, wenn zweckdienliche öffentliche Verkehrsmittel fehlen.
  1. 2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Aufsichtsbeamten alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Reisekosten und sonstigen Nebenauslagen zu erstatten.

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