§ 0
Internationale Arbeitsorganisation/Übereinkommen, teilweise Abänderung
Kurztitel
Internationale Arbeitsorganisation/Übereinkommen, teilweise Abänderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1949
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.03.1949
Unterzeichnungsdatum
01.11.1946
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen (Nr. 80) über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben.
StF: BGBl. Nr. 224/1949
Änderung
BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Österreich 219/1950 *Ägypten 219/1950 *Argentinien 219/1950 *Äthiopien 224/1949, 219/1950 *Australien 224/1949, 219/1950 *Belgien 219/1950 *Brasilien 224/1949, 219/1950 *Chile 219/1950 *China 224/1949, 219/1950 *Dänemark 224/1949, 219/1950 *Dominikanische R 224/1949, 219/1950 *Finnland 224/1949, 219/1950 *Frankreich 224/1949, 219/1950 *Guatemala 224/1949, 219/1950 *Indien 224/1949, 219/1950 *Irak 224/1949, 219/1950 *Irland 224/1949, 219/1950 *Italien 224/1949, 219/1950 *Kanada 219/1950 *Kolumbien 224/1949, 219/1950 *Luxemburg 224/1949, 219/1950 *Mexiko 224/1949, 219/1950 *Neuseeland 224/1949, 219/1950 *Niederlande 224/1949, 219/1950 *Norwegen 224/1949, 219/1950 *Pakistan 224/1949, 219/1950 *Polen 224/1949, 219/1950 *Schweden 224/1949, 219/1950 *Schweiz 224/1949, 219/1950 *Südafrika 224/1949, 219/1950 *Thailand 224/1949, 219/1950 *Tschechoslowakei 219/1950 *Türkei 219/1950 *USA 224/1949, 219/1950 *Venezuela 224/1949, 219/1950 *Vereinigtes Königreich 224/1949, 219/1950
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem am 1. November 1946 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen (Nr. 80) über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, welches also lautet: ...
namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung dieses Übereinkommens.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. März 1949.
(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnenden)
Ratifikationstext
Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde gemäß seinem Artikel 5, Absatz 3, am 31. März 1949 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt. Der Beitritt Österreichs ist daher gemäß Artikel 5, Absatz 4, am 31. März 1949 wirksam geworden.
Bisher haben folgende Staaten das Übereinkommen (Nr. 80) ratifiziert:
Äthiopien, Australien, Brasilien, China, Columbien, Dänemark, Dominikanische Republik, Finnland, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Irland, Italien, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Schweden, Schweiz, Siam, Südafrikanische Union, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19. September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, gewisse Anträge anzunehmen, betreffend die teilweise Abänderung der von der Konferenz auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, mit dem Zwecke die künftige Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen und bestimmte zusätzliche Abänderungen darin aufzunehmen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und erachtet es für zweckmäßig, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen von 1946 über die Abänderung der Schlußartikel bezeichnet wird.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Gesetzesnummer
10008119
Dokumentnummer
NOR11008269
alte Dokumentnummer
N6194910564W
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