Artikel 4
Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008119
Dokumentnummer
NOR40004312
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