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Artikel 2 Internationale Arbeitsorganisation/Übereinkommen, teilweise Abänderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 2

1. Die Worte „des Völkerbundes“ sind im ersten Absatz der Präambel eines jeden der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen zu streichen.

2. Die Worte „gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge“ und alle ähnlichen Wendungen sind in den Präambeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen zu ersetzen durch die Worte „gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation“.

3. Die Worte „unter den Bedingungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge“ und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, die diese Worte oder eine ähnliche Wendung enthalten, zu ersetzen durch die Worte „unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation“.

4. Die Worte „Artikel 408 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge“ und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, in denen sie oder ähnliche Wendungen vorkommen, zu ersetzen durch die Worte „Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation“.

5. Die Worte „Artikel 421 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge“ und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, die diese Worte oder eine ähnliche Wendung enthalten, zu ersetzen durch die Worte „Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation“.

6. Die Worte „Entwurf eines Übereinkommens“ sind in der Präambel der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen und in allen Artikeln, in denen sie vorkommen, durch das Wort „Übereinkommen“ zu ersetzen.

7. Der Titel „Direktor“ ist in allen Artikeln der von der Konferenz auf ihrer achtundzwanzigsten Tagung angenommenen Übereinkommen, in denen vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes die Rede ist, durch das Wort „Generaldirektor“ zu ersetzen.

8. In jedem der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen sind in der Präambel die Worte einzusetzen „das als Übereinkommen über (hier folgt der vom Internationalen Arbeitsamt zur Bezeichnung des betreffenden Übereinkommens verwendete abgekürzte Titel) bezeichnet wird“.

9. In allen von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten vierzehn Tagungen angenommen Übereinkommen sind alle nicht bezifferten Absätze von Artikeln, die mehrere Absätze umfassen, zu beziffern.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008119

Dokumentnummer

NOR40004310

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