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Artikel 1 Internationale Arbeitsorganisation/Übereinkommen, teilweise Abänderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 1

1. Im Wortlaut der von der Internationalen Arbeitskonferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen sind überall, wo diese verschiedenen Ausdrücke vorkommen, die Worte „Generalsekretär des Völkerbundes“ durch die Worte „Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes“, das Wort „Generalsekretär“ durch das Wort „Generaldirektor“ und das Wort „Sekretariat“ durch die Worte „Internationales Arbeitsamt“ zu ersetzen.

2. Die vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes vollzogene Eintragung der Ratifikationen von Übereinkommen und Abänderungen, der Kündigungsakte und Erklärungen, die in den von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen vorgesehen sind, hat in jeder Hinsicht dieselbe Rechtswirkung, wie die Eintragung solcher Ratifikationen, Kündigungen und Erklärungen durch den Generalsekretär des Völkerbundes gemäß der ursprünglichen Fassung der genannten Übereinkommen.

3. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes macht dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charter der Vereinten Nationen unter Angabe aller Einzelheiten Mitteilung von sämtlichen Ratifikationen, Kündigungsakten und Erklärungen, die er nach den durch die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen der von der Konferenz auf ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen eingetragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008119

Dokumentnummer

NOR40004309

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