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Anlage2 Internationale Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Anhang

Erklärung über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation.

Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die in Philadelphia zu ihrer 26. Tagung zusammengetreten ist, nimmt heute, am 10. Mai 1944, die vorliegende Erklärung an über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation und über die Grundsätze, von denen sich die Politik ihrer Mitglieder sollte leiten lassen.

I

Anlage2

Die Konferenz bekennt sich aufs neue zu den hauptsächlichen Grundsätzen, auf die sich die Organisation stützt. Sie lauten:

  1. a) Die Arbeit ist keine Ware.
  2. b) Die freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit sind unumgängliche Voraussetzungen eines stetigen Fortschrittes.
  3. c) Die Armut bildet überall, wo sie besteht, eine Gefahr für den allgemeinen Wohlstand.

    d)Der Kampf gegen die Not ist unermüdlich und mit dem Einsatz

    aller Kräfte zu führen, sowohl innerhalb jeder einzelnen Nation als auch international durch ständige gemeinschaftliche Bemühungen, wobei die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit den Vertretern der Regierungen an freien Aussprachen und demokratisch gefaßten. Beschlüssen zur Förderung des allgemeinen Wohls teilnehmen.

II

Die Konferenz ist davon überzeugt, daß die Erfahrung die Richtigkeit der in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation enthaltenen Erklärung voll erwiesen hat, wonach ein dauerhafter Friede nur auf der Grundlage der sozialen Gerechtigkeit errichtet werden kann, und bestätigt deshalb:

  1. a) Alle Menschen, ohne Ansehen ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihres Geschlechtes, haben das Recht, an ihrem materiellen Fortschritt und ihrer geistigen Entwicklung in Freiheit und Würde, wirtschaftlich gesichert und unter gleichen Erfolgsmöglichkeiten zu arbeiten.
  2. b) Die Schaffung der hiezu notwendigen Voraussetzungen muß das Hauptziel aller nationalen und internationalen Politik sein.
  3. c) Alle nationalen und internationalen Aktionsprogramme und Maßnahmen, hauptsächlich auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet, sind unter diesem Gesichtspunkte zu beurteilen und nur so weit gutzuheißen, wie sie geeignet erscheinen, die Erreichung dieses hauptsächlichen Zweckes zu begünstigen, nicht aber zu hemmen.
  4. d) Es ist Sache der Internationalen Arbeitsorganisation, alle internationalen Aktionsprogramme und Maßnahmen wirtschaftlicher und finanzieller Art im Lichte dieses hauptsächlichen Zweckes zu prüfen und zu erwägen.
  5. e) Bei Erfüllung der ihr anvertrauten Aufgaben kann die Internationale Arbeitsorganisation, nachdem sie alle maßgebenden wirtschaftlichen und finanziellen Umstände berücksichtigt hat, in ihre Beschlüsse und Empfehlungen, alle ihr angemessen erscheinenden Bestimmungen, aufnehmen.

III

Die Konferenz anerkennt die feierliche Verpflichtung der Internationalen Arbeitsorganisation, bei den

v e r s c h i e d e n e n Nationen der Erde die Verwirklichung von Programmen mit folgenden Zwecksetzungen zu unterstützen:

  1. a) Vollbeschäftigung und Verbesserung der Lebenshaltung;
  2. b) Beschäftigung der Arbeitnehmer mit einer Tätigkeit, die ihnen die Genugtuung bietet, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang anzuwenden und am besten zum allgemeinen Wohl beitragen zu können;
  3. c) Verfolgung dieses Zieles durch Schaffung vom Ausbildungsmöglichkeiten und durch Maßnahmen, die geeignet sind, die Versetzung von Arbeitnehmern zu begünstigen, einschließlich der Wanderbewegung von Arbeitern und Ansiedlern, wobei allen Beteiligten ausreichende Sicherheiten zu bieten wären;
  4. d) eine Regelung der Löhne und des Arbeitsverdienstes, der Arbeitszeit und der übrigen Arbeitsbedingungen, die jedermann einen gerechten Anteil an den Früchten des Fortschrittes und allen Arbeitnehmern, die eines solchen Schutzes bedürfen, den lebensnotwendigen Mindestlohn sichert;
  5. e) wirksame Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen, Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Zwecke fortwährender Verbesserung der Organisation der Gütererzeugung und Zusammenwirken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Vorbereitung und Durchführung der Sozial- und Wirtschaftspolitik;
  6. f) Ausdehnung der sozialen Sicherheitsmaßnahmen, a n allen ein Grundeinkommen zu gewährleisten, die einen solchen Schutz benötigen, ebenso wie vollständige ärztliche Betreuung;
  7. g) angemessener Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in allen Tätigkeitsgebieten;
  8. h) Kinder- und Mütterschutz;
  9. i) Schaffung befriedigender Ernährung- und Wohnverhältnisse sowie ausreichender Erholungs- und Bildungsmöglichkeiten;
  10. j) Gewährleistung gleicher Möglichkeiten in Erziehung und Beruf.

IV

Die Konferenz ist überzeugt, daß eine gründlichere und umfassendere Nutzung der wirtschaftlichen Hilfsquellen der Erde, die zur Verwirklichung der in dieser Erklärung aufgezählten Zwecke notwendig ist, durch eine wirksame Aktion auf internationalen und nationalem Boden und namentlich durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die darauf abzielen, Gütererzeugung und –verbrauch zu steigern, ernstliche Wirtschaftsschwankungen zu verhüten, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der noch wenig erschlossenen Gebiete herbeizuführen, eine Festigung der Weltpreise von Rohstoffen und Waren zu gewährleisten und einen ständigen, ausgedehnten Welthandel zu fördern. Die Konferenz sichert deshalb die vollständige Mitarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation allen internationalen Einrichtungen zu, denen ein Teil der Verantwortung bei dieser großen Aufgabe wie auch bei der Hebung des Gesundheits- und Bildungsstandes sowie der Wohlfahrt aller Völker anvertraut wird.

V

Die Konferenz bestätigt, daß die in dieser Erklärung verkündeten Grundsätze auf alle Völker der Erde voll anwendbar sind und daß, wenn auch in der Art, wie dies geschieht, das Maß der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung jedes Volkes gebührend berücksichtigt werden muß, ihre fortschreitende Anwendung auf die Völker, die noch abhängig sind, ebenso wie auf diejenigen, die den Zustand der Selbstverwaltung erreicht halben, für die gesamte Kulturwelt von Bedeutung ist.

Der vorausgehende Text bildet die authentische Fassung der Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, welche die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 9. Oktober 1946 in Montreal im Verlaufe ihrer neunundzwanzigsten Tagung ordnungsgemäß angenommen hat.

Der französische und der englische Wortlaut des Textes dieser Abänderungsurkunde sind in gleicher Weise maßgebend.

Dies haben am 1. November 1946 durch ihre Unterschriften beurkundet:

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