Erschwernis- und Gefahrenzulage
§ 63e.
Auf Grund der mit der Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege verbundenen besonderen Erschwernisse und Gefahren erhalten die der Verwendungsgruppen gk3 und gk4 zugeordneten Bediensteten anstelle der in den §§ 19a und 19b GehG vorgesehenen Nebengebühren eine Erschwernis- und Gefahrenzulage von monatlich 175,0 Euro.
Schlagworte
Erschwerniszulage, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40274555
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