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§ 63e VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2025

Erschwernis- und Gefahrenzulage

§ 63e.

Auf Grund der mit der Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege verbundenen besonderen Erschwernisse und Gefahren erhalten die der Verwendungsgruppen gk3 und gk4 zugeordneten Bediensteten anstelle der in den §§ 19a und 19b GehG vorgesehenen Nebengebühren eine Erschwernis- und Gefahrenzulage von monatlich 175,0 Euro.

Schlagworte

Erschwerniszulage, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274555

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