vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17g Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2008

§ 17g

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)