Artikel 1
— I. Umfang der Vergünstigungen.
(1) Die unentgeltliche Beförderung wird den in §§ 1, 2 der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und ihnen Gleichstehenden innerhalb ...(Anm.: gegenstandslos) ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt.
(2) Zu den Straßenbahnen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung) gehören die im § 3 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319) bezeichneten Verkehrsmittel mit Ausnahme der Bahnen besonderer Bauart.
(3) Ortslinien im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (Kraftomnibusse) sind Linien, die in ihrem ganzen Verlauf innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks liegen. Den Ortslinien stehen solche Linien gleich, die in ihrem Verlauf innerhalb der Grenzen zweier aneinander grenzender Gemeindebezirke liegen.
(4) Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung erstreckt sich auch auf die dem Personenverkehr dienenden örtlichen Verkehrsmittel der Küsten- und Binnenschiffahrt (insbesondere des Fährdienstes).
(5) Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit.
Schlagworte
dRGBl. I S. 1319/1937, Küstenschiffahrt
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10008108
Dokumentnummer
NOR40056552
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