Artikel 8
Artikel 8. Zur Handhabung der Überwachung und zur Nachprüfung der Entschädigung sind durch die Gesetzgebung die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8
Artikel 8. Zur Handhabung der Überwachung und zur Nachprüfung der Entschädigung sind durch die Gesetzgebung die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.
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