Erfassungsstichtag: 1.12.2006
§ 0
Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten
Kurztitel
Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
31.03.1949
Unterzeichnungsdatum
05.02.1936
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1934). *)
StF: BGBl. Nr. 278/1936
Änderung
BGBl. Nr. 224/1949
BGBl. Nr. 219/1950 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16 . BR: S. 204.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Ägypten 39/1964 Ä1 *Argentinien 219/1950 *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 219/1950 *Brasilien 219/1950 *Bulgarien 219/1950 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 219/1950, 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Finnland 219/1950 *Frankreich 219/1950 *Ghana 39/1964 Ä1 *Indien 39/1964 Ä1 *Irak 219/1950, 39/1964 Ä1 *Irland 219/1950, 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Japan 278/1936, 219/1950 K *Jordanien 39/1964 Ä1 *Kanada 39/1964 Ä1 *Kuba 219/1950 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Marokko 39/1964 Ä1 *Mexiko 219/1950 *Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 *Niederlande 219/1950 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 278/1936, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Polen 219/1950 *Schweden 219/1950, 39/1964 Ä1 *Schweiz 39/1964 Ä1 *Spanien 39/1964 Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tschechoslowakei 219/1950 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Türkei 219/1950 *Ungarn 278/1936, 219/1950 *Vereinigtes Königreich 278/1936, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der XVIII. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1934 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeändert im Jahre 1934), welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für soziale Verwaltung und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1936
Ratifikationstext
Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Internationalen Arbeitsamt des Völkerbundes hinterlegt worden.
Dieses Übereinkommen wurde bisher von Großbritannien, Ungarn, Japan und Norwegen ratifiziert.
Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 4, Z 3, für Österreich am 26. Februar 1937 in Kraft treten.
Gegenwärtig (Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1950, BGBl. Nr. 219/1950) nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation: Japan
Präambel/Promulgationsklausel
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer siebenten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1934, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als abgeändertes Übereinkommen über die Berufskrankheiten von 1934 bezeichnet wird.
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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 288/1928
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.12.2006
Schlagworte
e-rk3,
BGBl. Nr. 288/1928
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
10008096
Dokumentnummer
NOR11008246
alte Dokumentnummer
N6193610558W
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