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Artikel 2 Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 2

Artikel 2. Die Arbeitszeit der in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigten Personen darf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gelten folgende Ausnahmen:

  1. a) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf Personen, die mit der Aufsicht oder Leitung beauftragt sind oder eine Vertrauensstellung bekleiden.
  2. b) Beträgt nach Gesetz, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeiterverbänden (oder in Ermangelung solcher Verbände, zwischen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeiter) die Arbeitszeit an einem oder mehreren Tagen der Woche weniger als acht Stunden, so kann durch Verfügung der zuständigen Behörde oder durch Vereinbarung zwischen den genannten Verbänden oder Vertretern der Beteiligten eine Überschreitung der achtstündigen Arbeitszeit an den übrigen Tagen der Woche gestattet werden. Diese Überschreitung darf indessen nie mehr als eine Stunde täglich betragen.
  3. c) Bei Schichtarbeit kann die Arbeitszeit an einzelnen Tagen über acht Stunden täglich und in einzelnen Wochen über achtundvierzig Stunden wöchentlich verlängert werden; in diesem Falle darf jedoch der Durchschnitt der Arbeitszeit, berechnet auf einen Zeitraum von drei Wochen oder weniger, acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen.

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