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Artikel 15 Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 15

Artikel 15. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 und des Vertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

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