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§ 3 GutangG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1923

Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.

§ 3.

Im Dienstvertrage muß der Tag des Dienstantrittes nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Dienstnehmers im beiderseitigen Einvernehmen begonnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092506

alte Dokumentnummer

N6192321260L

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