§ 2.
(1) Für die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 1) eines öffentlichen Fonds, eines Landes, Bezirkes oder einer Gemeinde verwendeten Personen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrage beruht.
(2) Das Dienstverhältnis der in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bunde verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(3) Im Regelungsbereich des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10008073
Dokumentnummer
NOR40033073
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